1. Allgemeines
1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Datenhilfe Hamburg, richten sich nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und etwaigen, diese ausdrücklich abändernden schriftlichen und individuellen Zusatzvereinbarungen.
1.2. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaiger sonstiger Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Mitteilungen von an den Auftraggeber im Rahmen der Auftragsbearbeitung sind Tatsachenmitteilungen und begründen in keinem Falle
weitergehende, von diesen Vertragsbedingungen abweichende Rechte oder Ansprüche.
1.3. die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht vereinbart, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
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2. Angebot / Vertragsschluss
2.1. Mit dem Eingang des Datenzugriffsauftrags und des zu untersuchenden Datenträgers kommt ein Datenzugriffsvertrag zustande. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch Datenrettung Hamburg bedarf es nicht.
2.2. Mit dem Eingang des Datenrettungsauftrages kommt ein Vertrag zur Datenrettung zustande. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch Datenhilfe Hamburg bedarf es nicht.
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3. Leistungsbeschreibung
3.1. Leistung und Umfang.
3.1.1. Zwischen dem Auftraggeber und Datenhilfe Hamburg kommt jeweils ein Vertrag (Datenzugriff / Datenrettung) zustande.
3.1.2. Datenhilfe Hamburg verpflichtet sich im Rahmen des jeweiligen Vertrags (Datenzugriff / Datenrettung) zur Durchführung von Leistungen in dem vom Auftraggeber durch Erteilung eines Datenzugriffsauftrags und/oder Datenrettungsauftrages
gewünschtem Umfang.
3.1.3. Der Auftraggeber erteilt zunächst den Datenzugriffsauftrag. Erst nach Erhalt einen technischen Berichts und ein verbindliches Datenrettungsangebot entscheidet der Auftraggeber über die Erteilung eines Datenrettungsauftrags.
3.1.4. Datenhilfe Hamburg setzt seine alle verfügbare Mittel, Kenntnisse und Erfahrungen ein, um die für den Auftraggeber nicht mehr zugänglichen Daten zu retten und damit verbundene Schaden des Auftraggebers zu begrenzen oder zu minimieren. Datenhilfe Hamburg kann nur ein qualifiziertes Tätigwerden gemäß vorgezeichneter Zielsetzung, nicht den Eintritt eines Leistungserfolges versprechen, insbesondere keine Garantiezusage abgeben.
3.1.5. Datenzugriffsauftrag besteht aus technischer Untersuchung (die Öffnung nach Bedarf) des defekten Datenträgers, die Ermittlung und Behebung der Ursachen des Datenverlustes an den vom Auftraggeber überlassenen Datenträgern. Datenhilfe Hamburg erstellt ein schriftliches technischen Berichts über den Schadensursachen und die Möglichkeiten der Datenwiederherstellung und das Datenrettungsangebot, der beinhaltet Information welche Daten voraussichtlich wiederhergestellt werden könnten, welche Maßnahmen zur Datenrettung erforderlich sind und welche Kosten für die weitere Datenrettungsarbeit anfallen.
Der Datenzugriff wird zu einem Festpreis durchgeführt inklusiv eventuell anfallender Ersatzteil- und Transportkosten.
3.1.6. Datenrettungsauftrag
Erteilt der Auftraggeber nach Vorliegen des technischen Berichts einen Datenrettungsauftrag, werden die verlorene Daten entsprechend dam Datenrettungsangebot wiederhergestellt und von Datenhilfe Hamburg auf einen mit dem Auftraggeber vereinbarten Datenträger gespeichert.
Die Maßnahmen zur Datenrettung werden zu einem Festpreis durchgeführt. Dieser wird mit dem technischen Bericht mitgeteilt und richtet sich nach dem Aufwand und der Komplexität des Schadens. Unmittelbar nach dem Eingang des für die Datenrettung vereinbarten Festpreises werden dem Auftraggeber der/die defekte(n) Datenträger und der/die neue(n) Datenträger übersandt.
3.2. Service-Tarife.
Für den Datenzugriffs- und Datenrettungsauftrag kann der Auftraggeber nach Dringlichkeit zwischen den nachfolgenden Service-Tarife wählen.
3.2.1. Standardtarif.
Die Bearbeitung des Datenzugriffsauftrags erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr innerhalb 2 Tagen ab dem Eingang der Datenträger und für die Dienstleistung vereinbarten Festpreises. Die Bearbeitung des Datenrettungsauftrags erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr, innerhalb 5 Tagen ab dem Eingang des Datenrettungsauftrags.
3.2.2. Schnelltarif.
Die Bearbeitung des Datenzugriffsauftrags erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 21.00 Uhr schnellstmöglich ab dem Eingang der Datenträger und für die Dienstleistung vereinbarten Festpreises.
Die Bearbeitung des Datenrettungsauftrags erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 21.00 Uhr schnellstmöglich ab dem Eingang des Datenrettungsauftrags.
3.2.3. Privattarif.
Die Bearbeitung des Datenzugriffsauftrags erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr innerhalb 10 Tagen ab dem Eingang der Datenträger und für die Dienstleistung vereinbarten Festpreises.
Die Bearbeitung des Datenrettungsauftrags erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr, innerhalb 15 Tagen ab dem Eingang des Datenrettungsauftrags.
3.2.4. Sozialtarif.
Die Bearbeitung des Datenzugriffsauftrags erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr innerhalb 15 Tagen ab dem Eingang der Datenträger und für die Dienstleistung vereinbarten Festpreises.
Die Bearbeitung des Datenrettungsauftrags erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr, innerhalb 20 Tagen ab dem Eingang des Datenrettungsauftrags.
3.2.3. Nottarif (optional).
Die Bearbeitung des Datenzugriffsauftrags erfolgt von Montag bis Sonntag in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr schnellstmöglich ab dem Eingang der Datenträger und für die Dienstleistung vereinbarten Festpreises.
Die Bearbeitung des Datenrettungsauftrags erfolgt von Montag bis Sonntag in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr, schnellstmöglich ab dem Eingang des Datenrettungsauftrags.
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4. Vergütung
4.1. Der Auftraggeber schuldet die Vergütung ausnahmslos für die von Datenhilfe Hamburg erbrachte Dienstleistung, nicht für den Eintritt eines angestrebten Erfolgs.
4.2. Die Vergütung für den Datenzugriffsauftrag ist im Voraus zu entrichten.
4.3. Die Vergütung für den Datenrettungsauftrag ist vor der Rücksendung der wiederhergestellten Daten und den jeweiligen Datenträgern zur Zahlung fällig.
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5. Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Datenhilfe Hamburg die für die Bearbeitung zwingend erforderlichen Informationen
über verlorenen Daten zur Verfügung zu stellen - das Betriebsystem, die Partitionsaufteilung, die Namen der wichtigsten Dateien und Verzeichnissen, die eventuelle Verschlüsselung und über vorherige Rettungsversuche.
5.2. Die für die Datenzugriff und Datenrettung erforderlichen Datenträger, zusätzliche Software sowie sonstige erforderliche Ausrüstungen und Informationen stellt der Auftraggeber auf seine Kosten und auf seine Gefahr am Leistungs-/Erfüllungsort (Firmensitz von Datenhilfe Hamburg) zur Verfügung.
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6. Datensicherheit / Datenschutz
6.1. Alle bei Datenhilfe Hamburg durchzuführenden Bearbeitungsschritte unterliegen der bestmöglichen Sicherheitskontrolle.
6.2. Alle Mitarbeiter von Datenhilfe Hamburg haben eine Verpflichtungserklärung nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Wahrung von Datengeheimnissen abgegeben.
6.3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Datenhilfe Hamburg die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Informationen bearbeitet, um diese Daten ggf. zu retten und ggf. wiederherzustellen. Datenhilfe Hamburg entschlüsselt die Kundendaten in Rahmen der logischen Datenrettung ausschließlich nach dem schriftlichen Auftrag des Besitzers von verschlüsseltem Datenträger.
6.4. Die zur Bearbeitung bei Datenhilfe Hamburg auf Datenhilfe Hamburg -Datenträgern gespeicherten Daten werden nach Ablauf von 21 Tagen nach Rücksendung der Original-Datenträger endgültig und unwiederbringlich gelöscht.
6.5. Datenhilfe Hamburg verpflichtet sich alle auftraggeberbezogene Daten und Informationen geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung der gegenständlichen Verträge zu verwenden.
6.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für nicht öffentliche Stellen. (Siehe hierzu Anlage zu Ziffer 6 "Datensicherheit / Datenschutz")
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7. Haftung für Pflichtverletzung/Haftungsausschluss
7.1. Datenhilfe Hamburg schuldet ausschließlich eine sach- und fachgerechte Leistung zur Datenzugriff und zur Datenrettung gem. Ziff. 3, nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Eine Haftung für den Nichteintritt einer Wiederherstellung oder für den Nichteintritt einer Wiederherstellungsprognose ist ausgeschlossen.
7.2. Für Datenhilfe Hamburg bestehen keine über Ziff. 3 hinausgehenden Leistungs- und Gewährpflichten.
7.3. Die zur Datenrettung notwendigen Bearbeitungsvorgänge beinhalten trotz höchster Sicherheits- und Bearbeitungsstandards das Risiko des teilweisen oder völligen Untergangs noch verbliebener Daten und/oder der nur teilweisen Wiederherstellbarkeit von Daten.
Das Risiko, dass einmal vorhandene Daten nicht mehr gerettet werden können, zusätzliche Daten verloren gehen, wiederhergestellte Daten vom Auftraggeber nicht genutzt werden können, und/oder der in den Datenträgern verkörperte Informationsgehalt ganz oder teilweise zerstört wird, sowie die zur Verfügung gestellten Datenträger, Software und andere überlassenen Sachen beschädigt, unbrauchbar oder zerstört werden, trägt allein der Auftraggeber, es sei denn, der Verlust wurde von Datenhilfe Hamburg, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Der Auftraggeber trägt ebenso das Risiko der vorbestehenden Datenintegrität. Dies beinhaltet die Gefahrtragung für den Fall, dass Daten gerettet bzw. wieder zugänglich gemacht werden, die bereits bei der Übersendung an Datenhilfe Hamburg aufgrund vorbestehender Fehler (z.B. Virus, überschriebene/korrupte Zeichen, magnetisch veränderte Daten) strukturell zerstört waren und keinen lesbaren, nachvollziehbaren Informationsgehalt unter der jeweiligen Anwendung mehr aufweisen.
Die Haftung von Datenhilfe Hamburg ist beschränkt auf Schäden, die ursächlich auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten nach 7.1 entstehen.
7.4. Vor Rücksendung der wiederhergestellten Daten auf einem neuen Datenträger (HDD, CD, DVD, Band, USB-Drive und anderen) an den Auftraggeber werden die Daten von Datenhilfe Hamburg nach dem aktuellsten Stand der Technik ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf Viren und andere schädliche Softwareprogramme überprüft. Der Auftraggeber ist trotz dieser Überprüfung alleine verpflichtet, mit eigenen Mitteln für Virenfreiheit der Daten zu sorgen, bevor er die wiederhergestellten Daten auf seine Systeme lädt. Eine Haftung von Datenhilfe Hamburg für Schäden durch nicht entdeckte Viren ist ausgeschlossen.
7.5. Ansprüche, die nach Ablauf der Löschungsfrist der Daten nach Ziff. 6.4. geltend gemacht werden, sind – soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
7.6. Soweit eine Haftung von Datenhilfe Hamburg zugesichert, ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Datenhilfe Hamburg.
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8. Gefahrtragung
8.1. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes von Daten und Datenträgern auf dem Transport sowie die Gefahr des zufälligen Unterganges von Daten und Datenträgern trägt der Auftraggeber, und zwar sowohl für die Zusendung des Auftraggebers an Datenhilfe Hamburg, als auch für die Rücksendung an den Auftraggeber.
Unbeschadet vorstehender Regelung schließt Datenhilfe Hamburg eine Transport-versicherung für jede Abholung und jede Sendung gegen die Gefahren des Verlustes und der Beschädigung mit einer Versicherungssumme von 2.500 € je Packstück ab. Versichert ist hierbei der Wert des Transportgutes (des Datenträgers), nicht jedoch der Wert der Daten (ideeller Wert). Voraussetzung ist eine bedingungsgerechte Verpackung.
Vom Versicherungsschutz sind die Schäden nicht gedeckt, die durch fehlende oder mangelhafte Verpackung entstanden sind. Aus der Tatsache, dass Datenhilfe Hamburg eine Transportversicherung für das Abhandenkommen und den Verlust der Sendung abgeschlossen hat, kann der Auftraggeber keine Ansprüche ableiten.
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9. Verjährung
9.1. Etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten.
9.2. Die Verjährungsfrist beginnt bei Datenzugriffsaufträgen mit dem Zugang des technischen Berichts als Datenzugriffsergebnisses beim Auftraggeber.
9.3. Die Verjährungsfrist beginnt bei Datenrettungsaufträgen mit dem Zugang der wiederhergestellten Daten beim Auftraggeber.
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10. Kündigung
10.1. Datenhilfe Hamburg behält sich bei Ereignissen, die nicht im Machtbereich von Datenhilfe Hamburg liegen, ein Kündigungsrecht bzw. eine Vertragsanpassung für die Dauer und im Rahmen des Umfangs der Störung vor.
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11. Rechte Dritter
11.1. Der Auftraggeber erklärt mit der Erteilung der jeweiligen Aufträge (Datenzugriff / Datenrettung), dass er zum Besitz der an Datenhilfe Hamburg überlassenen Datenträger und zur Verfügung über diese berechtigt ist, sowie, dass er einschränkungslos befugt ist, den Datenhilfe Hamburg auf Datenträgern überlassenen, gegebenenfalls personenbezogenen Datenbestand zu erheben, zu verarbeiten und zu rechtlich zulässigen Zwecken zu nutzen.
11.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber Datenhilfe Hamburg, seine Befugnis jederzeit auf Anforderung durch Vorlage von Urkunden oder sonstigen Belegen schriftlich nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
11.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Datenhilfe Hamburg von Ansprüchen, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der überlassenen Daten und Gegenstände aus der Verletzung von Rechten Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, ergeben, auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die Datenhilfe Hamburg im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten oder deren Abwehr entstanden sind.
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12. Allgemeine Bestimmungen
12.1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Erklärungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt.
12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen von Datenhilfe Hamburg und Zahlung der Vergütung (einschließlich von Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen Datenhilfe Hamburg und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten
aus den zwischen Datenhilfe Hamburg und dem Auftraggeber geschlossenen Dienstverträgen (Datenzugriff / Datenrettung) ist der Firmensitz von Datenhilfe Hamburg; soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Datenhilfe Hamburg ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnung / oder Geschäftssitz zu verklagen.
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